AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma:
Packmaschinen Werner Zumbrock e. Kfm. Schäferstrasse 38, 59071 Hamm

-nachfolgend PM genannt-


Teil 1: AGB für das Vertragsangebot, Lieferung und Verkauf von eigenen Maschinen, Zubehör und Verpackungsmaterialien.

1. Allgemeines:
Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen, und zwar auch dann, wenn der Besteller ausdrücklich etwas anderes vorschreibt und wir zu diesen Bedingungen stillschweigen. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Durch die Erteilung des Auftrages, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung, gelten unsere Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen als vom Besteller angenommen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, wird widersprochen. Sie sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben


2. Angebot und Bestellung:
Angebote durch uns sind Aufforderungen zur Abgabe von Vertragsangeboten (Bestellungen) und bis zur Bestätigung durch uns freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkäufe behalten wir uns vor, soweit wir nicht schriftlich das Objekt anhand gegeben haben. Die in unseren Druckschriften und Angeboten enthaltenen Angaben, wie Maß-, Gewichts- und Raumangaben, Abbildungen, Eigenschaften, Typenbezeichnungen, Baujahre und Beschreibungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Alle Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Der Liefer- und Leistungsumfang umfaßt nur diejenigen Gegenstände; die in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgeführt sind. Ein Widerruf von Bestellungen nach deren Eingang bei uns ist ausgeschlossen, oder begründet eine Schadensersatzforderung von 20% des vereinbarten Preises an den Besteller. Schadensersatzansprüche aus der Nichtannahme der Bestellung können nicht geltend
gemacht werden.


3. Preise:
Unsere Preise gelten ab Werk oder ab Lager. Sie verstehen sich ohne Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung oder sonstiger Spesen. Unsere Listenpreise sind freibleibend. Zur Berechnung gelangt der am Tage der Leistung oder Lieferung gültige Preis. Eine Rücknahme der Verpackung ist ausgeschlossen. Die Preise werden in Euro gestellt. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweiligen gesetzlichen Höhe berechnet.


4. Lieferung:
Alle Angaben über Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen. Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich – auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen und innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen bei Ereignissen höherer Gewalt. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, gleichgültig ob die Umstände bei uns, oder bei unseren Vorlieferanten eintreten. Der höheren Gewalt stehen insbesondere der Fall unserer Nichtbelieferung oder unserer ungenügenden Belieferung durch unseren Vorlieferanten gleich. Betriebsstörungen und Maschinenbruch, Zerstörung oder Beschädigung des Liefergegenstandes entbinden uns ganz oder teilweise von unserer Lieferverpflichtung, ohne dass der Besteller hieraus Ersatzansprüche herleiten kann. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Liefergegenstände ab Werk oder Lager auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, frachtfreie Lieferung vereinbart wurde oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.

Der Verladevorgang ab Abgabestandort ist ein Bestandteil des Versands. Für Transportschäden, auch wenn sie durch die Art der Verpackung bzw. Befestigung auf dem Transportmittel bedingt sind, haften wir nicht. Der Besteller hat das Recht, vor Versand der Ware Verpackung bzw. Befestigung zu überprüfen und/oder selbst vorzunehmen. Wird von uns „frei verladen“ angeboten oder verkauft, so gehen zwar die Kosten des eigentlichen Aufladevorganges exklusive besonderen Verpackungsmaterials zu unseren Lasten, nicht aber das vom Käufer zu tragende und in Transportversicherungen normaler Art eingeschlossene Risiko des Aufladens hinsichtlich Bruch oder sonstiger Beschädigungen des gekauften Objektes. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer und Wasserschäden sowie sonstiger versicherbarer Risiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab, auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Teillieferungen sind zulässig. Eine Warenrücknahme ist nur mit vorausgegangener Zustimmung des Lieferers möglich. Für die Rücknahme von Lagerware wird ein Abschlag von 20% berechnet. Für Ware aus Sonderbestellung besteht grundsätzlich keine Rücknahmemöglichkeit.


5. Zahlungsbedingungen:
Unsere Rechnungen über Maschinen, Werkzeuge, Zubehör und Packmaterial sind innerhalb der vereinbarten Frist in bar und ohne jeden Abzug zahlbar, gleichviel, ob der Kaufgegenstand am Bestimmungsort angekommen ist oder ob noch irgendwelche Reklamationen laufen. Sind bei Gebrauchtmaschinen besondere Vereinbarungen nicht getroffen, so sind die Rechnungsbeträge immer vor Verladung der Ware zur Zahlung fällig, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Versandbereitstellung, falls aus irgendwelchen von uns nicht zu vertretenden Gründen Abholung und damit Zahlung der Ware während dieses Zeitraumes nicht erfolgt sein sollten. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungsstatt angenommen unter Berechnung sämtlicher Einziehungsspesen; auch die Weiterbegebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zahlung ausländischer Währung gilt die Zahlungspflicht erst dann als erfüllt, wenn der Lieferer den vollen Euro-Betrag seiner Rechnung zur freien Verfügung erhalten hat. Dies gilt auch für Teillieferungen. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung werden vom Tage der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz berechnet. Im Falle des Verzugs mit einer Zahlungsverpflichtung oder der Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks sowie bei Bekannt werden von Umständen, die die Zahlungs- und Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, werden unsere sämtlichen Forderungen sofort in voller Höhe zur Bezahlung fällig, unabhängig von früheren Stundungszusagen oder von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel oder vordatierter Schecks. Ist der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die gelieferte Ware beim Besteller auf dessen Kosten abzuholen, ohne dass ein Rücktritt vom Vertrag oder eine Fristsetzung gem. § 326 BGB erforderlich ist. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt von dem Vertrag. Der Besteller erklärt schon jetzt sein Einverständnis mit der Rücknahme der Ware und ermächtigt uns schon jetzt, die Ware in seinem Betrieb wegzuholen. Der Besteller ist gegenüber unseren fälligen Zahlungsansprüchen zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.


6. Eigentumsvorbehalt:

Die Lieferung erfolgt nur unter Eigentumsvorbehalt. Die Liefergegenstände bzw. Waren bleiben unser Eigentum bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, bis zur Einlösung sämtlicher, uns ins Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis die Vergütung für besonders bezeichnete Forderungen besteht. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Erlischt das Mit-(Eigentum) des Lieferers durch die Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Mit-(Eigentum) des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Lieferer übergeht. Die Forderungen des Lieferers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Lieferers aus dem Geschäftsverhältnis an den Lieferer abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen ausführen zu lassen. Er hat den Kaufgegenstand gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung dem Lieferer zustehen. Sofern eine Versicherung auf Verlangen des Lieferers nicht nachgewiesen wird, ist dieser berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern. Wird der Kaufgegenstand durch Dritte gepfändet, so hat der Besteller dem Lieferer unter Übersendung des Pfändungsprotokolls unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht des Lieferers sowohl dem Pfändenden als auch dem Lieferer gegenüber schriftlich zu bestätigen. Die Folgen, welche aus der Unterlassung dieser Vorschrift entstehen, hat der Käufer zu tragen, ebenso die Kosten, die dem Lieferer durch Verfolgung seiner Ansprüche entstehen.


7. Mängelhaftung (neue Maschinen):
Für Mängel der Lieferung oder Leistung fabrikneuer Maschinen, soweit diese von uns direkt beim Hersteller gekauft wurden, gelten unter Voraussetzung fristgerechter Mängelrüge folgende Bedingungen:


7.1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferer auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 6 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Festlegung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.


7.2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.


7.3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferer zurückzuführen sind.


7.4. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Der Lieferer ist zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllt hat.


7.5. Die Gewährleistung erstreckt sich auf den kostenlosen Ersatz der in Frage kommenden Teile. Kosten für An- und Abfahrt sowie Wegezeit und Auslöse unserer Techniker sind ebenso wie Kosten für eine Rücksendung des Gerätes nicht Bestandteil der Garantieverpflichtung und gehen zu Lasten des Käufers.


7.6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate, sie läuft aber maximal bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.


7.7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

7.8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.


7.9. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten.


8. Mängelhaftung ( gebrauchte Maschinen) und Zubehör.
Die Mängelhaftung für gebrauchte Maschinen richtet sich ausschließlich nach folgenden Bestimmungen: Gebrauchte Maschinen, und neue Maschinen aus zweiter Hand verkaufen wir nur in dem Zustand, in dem sie sich befinden und mit dem vorhandenen Zubehör. Die Liefergegenstände gelten bei Besichtigung, Abholung oder Verladung als abgenommen und genehmigt. Der Verkauf gebrauchter Maschinen, Zubehör und gebrauchter Ersatzteile erfolgt unter Ausschluß jedlicher Gewährleistung.


9. Mängelhaftung von Verpackungsmaterial.
Der Verkauf von Packmaterial aus zweiter Hand erfolgt unter Ausschluß jedlicher Gewährleistung.


10. Verjährung:
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamm.


11. Verbindlichkeit des Vertrages:
Die vorstehenden Bedingungen bilden einen wesentlichen Teil des Kaufabschlusses. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verbindlich. Teil 2 AGB für das Vertragsangebot, Lieferung und Verkauf betreffend fremder Maschinen, Zubehör und Verpackungsmaterialien.

Präambel :
Nachstehende Bedingungen gelten für den Verkauf von Maschinen, Zubehör und Packmaterialien (Kaufgegenstand genannt) durch Vermittlung einer Firma (Vermittler genannt) im Namen und für Rechnung eines Dritten als Verkäufer. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Vermittlers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine AGB wird hiermit widersprochen


1. Angebot und Bestellung
Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Waren nachkommen. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend und nicht als zugesicherte Eigenschaften zu betrachten, es sei denn, dass eine ausdrückliche schriftliche Zusicherung gegeben wurde Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsenderungen. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer durch den Vermittler die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Vermittler ist von der Beschränkung des § 181 BGB befreit, er kann also auch den Kaufgegenstand zur vereinbarten unteren Preisgrenze auch selbst ankaufen.

2. Preise
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer (Kaufpreis) ab Standort des Kaufgegenstandes. Preise gelten ab Werk oder ab Lager. Sie verstehen sich ohne Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung oder sonstiger Spesen. Eine Rücknahme der Verpackung ist ausgeschlossen. Der Kaufpreis ist zahlbar 1/3 bei Bestellung und 2/3 vor Lieferung des Kaufgegenstandes.


3. Lieferung
Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Empfängers.


4. Zahlungsbedingungen
Im Falle des Vertragsabschlusses hat der Vermittler Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 10 % des Nettopreises des Kaufgegenstandes sofern dies nicht anders schriftlich vereinbart wurde. Hat der Auftraggeber mit dem Verkäufer/Interessenten einen Vertrag innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten abgeschlossen, so hat der Vermittler den Anspruch auf die Vergütung, ohne dass es den Nachweis des Erfolges seiner Vermittlungstätigkeit bedarf. Der Vermittler hat Anspruch auf 50% der vereinbarten Provision auch dann, wenn nach Beendigung des Auftrages ein Kaufvertrag mit einem Käufer zustande kommt, der nachweislich durch den Vermittler oder den Auftraggeber von dem vereinbarten Verkauf der Maschine erfahren hat. Falls dem Auftraggeber ein ihm durch den Vermittler nachgewiesenes Angebot bereits bekannt ist, muss er dies dem Vermittler unverzüglich mitteilen, widrigenfalls kann er sich auf eine solche Kenntnis nicht berufen.


5. Gewährleistung
Der Verkauf/ Vermittlung von Verpackungsmaterial und gebrauchten Kaufgegenstände erfolgt unter Ausschluss jeder Gewährleistung.


6. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware, Zahlungsort ist 59071 Hamm. Ist der Käufer Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand Hamm oder nach unserer Wahl ein allgemeiner Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz bzw. Gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.


7. Verbindlichkeit des Vertrages:
Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragsschließenden verpflichten sich die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck wirtschaftlich entspricht.


8. Datenübermittlung
Der Verkäufer ist damit einverstanden, dass wir die in der Anzeige genannten Anforderungen und Spezifikationen über das Internet oder aber auch in jeder sonstigen geeigneten Art und Weise verbreiten und Dritten übermitteln.

Packmaschinen
Werner Zumbrock e. Kfm.
Schäferstr. 38
59071 Hamm

Telefon: 02381 - 486555
Telefax: 02381 - 486545
Mobil: 0176 - 200 549 62
E-Mail: info@pack-maschinen.de